Verfassungsgerichtsentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung sorgt für Konfusion
Berlin, 19.03.2008
Mit seiner am 11.03.2008 getroffenen einstweiligen Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht zwar teilweise Klarheit geschaffen, aber auch für jede Menge Verwirrung gesorgt.
Die Entscheidung bezieht sich zunächst nur auf Daten, die auf Basis des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Paragrafen 113a Telekommunikationsgesetz (TKG) erhoben werden, also aufgrund der so genannten Pflicht zur sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung. Allerdings tritt die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung für die Provider sowieso erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2009 in Kraft.
In ersten Stellungnahmen wird gemutmaßt, dass die Provider bei weniger schweren Straftatbeständen, zum Beispiel einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse, den Strafverfolgungsbehörden nun Auskünfte zu Namen und Adressen von Kunden verweigern müssen. Dies habe erhebliche Konsequenzen für die Musikindustrie, kommentierte etwa der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar: "Die bisherige Praxis, Tauschbörsenteilnehmer über deren IP-Adressen ermitteln zu lassen, ist nach den Karlsruher Vorgaben nicht mehr zulässig."
Ganz so eindeutig, scheint die Rechtslage allerdings nicht zu sein. Die Staatsanwaltschaften haben sich bisher nicht klar geäußert bzw. wollen die bisherige Praxis der Strafermittlungen gegen Tauschbörsennutzer vorerst genauso weiter betreiben wie bisher.
Entscheidend bei den Überlegungen ist ein Passus aus der Entscheidungsbegründung des Bundesverfassungsgerichts, der offenbar noch nicht überall wahrgenommen wurde. Wörtlich heißt es darin: "[...] dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben." Hier stellt das Gericht klar, dass sich die auferlegten Zugriffsbeschränkungen nur auf per Vorratsdatenspeicherung gesammelte Daten, nicht aber auf Daten bezieht, die Provider aus Abrechnungs- oder Systemsicherheitszwecken mitloggen. Die Deutsche Telekom etwa speichert für sieben Tage, wann sie welchem DSL-Kunden eine IP-Adresse zugewiesen hat. Provider wie Arcor oder Hansenet speichern dagegen gar nicht.
Tatsächlich also dürften sich die Strafverfolgungsbehörden also auf den Standpunkt stellen, dass sie auf den Kundendaten-Pool der Provider wie gehabt zugreifen können. Erst wenn die Vorratsdatenspeicherung umgesetzt wurde, greife die Anordnung des BVerfG. Insofern könnte es offenbar darauf ankommen, wie die Provider ihre gespeicherten Verkehrsdaten deklarieren. So wird die Ansicht vertreten, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich auf die Paragrafen 113a und 113b des TKG. Diese beiden Vorschriften regeln die Speicherung beziehungsweise die Verwendung von so genannten Verkehrsdaten. Rechtsgrundlage der Providerauskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft über den Namen und die Anschrift eines Anschlussinhabers sei jedoch Paragraf 113 TKG. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Verkehrsdaten, sondern (über die Verweisung auf Paragraf 95 TKG) ausschließlich auf so genannte Bestandsdaten.
Verkehrsdaten sind der Rechtsprechung zufolge dynamisch vergebene IP-Adressen, Bestandsdaten beispielsweise Namen und Postadressen von Kunden. Der Provider ist danach weiterhin wie üblich zur Auskunft verpflichtet.
Anders sieht die Rechtslage allerdings offenbar das Bundesministerium der Justiz. Dort räumt man im Rahmen einer Pressemeldung ein, dass es sehr wohl "geringfügige Einschränkungen" bei der Rechtsverfolgung von per Telekommunikation begangenen Straftaten gebe. Telekommunikationsunternehmen dürften in diesen Fällen aufgrund eines Abrufersuchens ermittelte Daten zukünftig nur dann an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn es sich dabei um solche handelt, die das Unternehmen "zu Abrechnungszwecken gespeichert" habe. Einschränkungen gebe es aber dann, wenn die "ermittelten Daten solche sind, die nur aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gespeichert" werden.
